Ein offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.
Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.
Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste.
Geläufige Möglichkeiten zur Kategorisierung von Fonds:
Eine der geläufigsten Kategoriesierungen Offener Investmentfonds ist die nach den Instrumenten, in die der Fonds investiert. Die häufigsten Instrumente sind: Aktien, Fonds, Renten (Anleihen), Geldmarktpapiere, Währungen, Rohstoffe Immobilien etc. Daher resultieren die Fondsarten Aktienfonds, Dachfonds (investieren in andere Fonds) Rentenfonds, Geldmarktfonds, Offene Immobilienfonds etc., wie sie bei geläufigen Fondsrankings verwendet werden. Bei sogenannten Mischfonds wird ebenso auf diese Kategorisierung bezug genommen: Mischfonds investieren in unterschiedliche Anlageklassen meist in Aktien und Anleihen.
Eine weitere Unterscheidungsmöglichkeit bietet die geografische Streuung der Vermögensgegenstände in Regionen, Länder oder Kontinente, in die ein Fonds nach seinen Anlagebedingungen investieren darf.
Spezialstrategien betreffen eine bestimmte inhaltliche Fokussierung des Managements, z.B. ethische Gesichtspunkte oder auch die Nachbildung eines bestimmten Index. Ethikfonds treffen ihre Anlageentscheidung auch unter ethischen Aspekten. Sie investieren z. B. in Wind und Solarenergie oder unter Berücksichtigung religiöser Vorschriften. Indexfonds bilden einen bestimmten Index, wie z. B. den DAX nach; dies erfolgt automatisch, ohne aktives Management.
Offene Investmentfonds können nach dem Anlagehorizont (wird das Fondsvermögen kurzfristig investiert & häufig umgeschichtet oder langfristig investiert) sortiert werden. Es gibt Investmentfonds mit kurzfristigem, mittelfristigem oder langfristigem Anlagehorizont. Der Anlagehorizont ist dabei analog für die zeitlichen Pläne des Anlegers relevant.
Ein typisches Beispiel für Fonds, die vor allem für langfristig orientierte Anleger geeignet sind, sind Offene Immobilienfonds. Im Gegensatz dazu können z. B. viele Geldmarktfonds gut genutzt werden, um Geld nur kurzfristig zu „parken“. Laufzeitfonds sind zeitlich begrenzt und werden am Ende der Laufzeit aufgelöst.
Eine weitere Unterscheidung ist die Art, wie der Fonds gemanagt wird. Bei einem aktiv gemanagten Fonds entscheiden Fondsmanager darüber, welche Wertpapiere oder anderen Vermögensgegenstände für den Fonds gekauft werden sollen. Sie versuchen dabei, im Rahmen der Anlagebedingungen möglichst gewinnversprechende Anlagen „herauszupicken“. Der Wertzuwachs des Fonds hängt hier wesentlich von der Einschätzung und den Fähigkeiten des Fondsmanagements ab. Bei sogenannten passiv gemanagten Fonds wird hingegen ein bestimmter Index genau nachgebildet, oder die Anlage des Fondsvermögens erfolgt auf Basis festgelegter Formeln. Dadurch sind niedrigere Kosten möglich, weil das Fondsmangement weniger aufwendig ist. Auf der anderen Seite besteht im Gegensatz zum aktiven Management keine Möglichkeit zum „Rosinenpicken“. Eine weiteren Unterkategorie des Management-Typs bilden Multi Manager Fonds. Diese werden von verschiedenen Managern verwaltet, wodurch Risiken weiter vermindert werden sollen.
Eine weitere Klassifikationsmöglichkeit sind die Zielgruppe der Anleger, für die ein Fonds aufgelegt wird. Spezialfonds sind laut Investmentgesetz Fonds, die ausschließlich für juristische Personen, Institutionelle Anleger wie z. B. Versicherungen, Stiftungen oder Banken aufgelegt werden. „Natürliche Personen“, also einzelne Menschen, dürfen keine Anteile an diesen Fonds erwerben. Hingegen sind Publikumsfonds Fonds, deren Anteile auch den Kleinanlegern zum Kauf angeboten werden können.
Zur Klassifikation nach dem Risiko von Fonds werden existieren
als Unterkategorien der Offenen Investmentfonds z. B. Hedgefonds
und Garantiefonds. Hedgefonds (offizielle Bezeichnung: „Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken“ bzw. „Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken“) dürfen erst seit
Anfang 2004 in Deutschland aufgelegt werden. Allerdings dürfen
Anteile an Single-Hedgefonds nicht öffentlich vertrieben
werden. Dies ist nur bei Dach-Hedgefonds möglich, also
bei Fonds, die ihrerseits wieder in Anteile von verschiedenen
Single-Hedgefonds anlegen. Bei Garantiefonds verspricht dem
Anleger die Kapitalanlagegesellschaft oder ein Dritter ein
bestimmtes Mindestergebnis aus der Fondsanlage, wie z. B. den
Kapitalerhalt binnen eines bestimmten Anlagezeitraums.
Offene Investmentfonds kann man weiterhin danach unterscheiden, in welchem Land sie aufgelegt wurden. In Deutschland werden nicht nur deutsche Fonds angeboten, sondern auch eine Vielzahl von Anteilen an ausländischen Fondsprodukten, insbesondere aus Luxemburg. Dabei wird lediglich der öffentliche Vertrieb der Fondsanteile in Deutschland durch das deutsche InvG geregelt und unterliegt der Aufsicht der BaFin. Der ausländische Fonds ist dagegen nach den Regeln seines Heimatstaats ausgestaltet, und steht unter der Aufsicht der dortigen Behörden.
Über Investmentfonds können auch Kleinanleger in Vermögensgegenstände und Märkte investieren, die ihnen ansonsten verschlossen blieben. Geldanlage in Investmentfonds ist sowohl mit Sparplänen ab ca. 25 € monatlich möglich, als auch mit Einmalanlagen. Aufgrund der Bündelung von vielen u. U. sehr kleinen Anlagebeträgen im Fonds kann dieser an den Finanzmärkten als Großkunde auftreten. Die Investmentgesellschaft kann dann günstigere Konditionen aushandeln und wirtschaftlicher bzw. kostengünstiger investieren, als dies dem einzelnen (Klein-)Anleger möglich wäre. Hinzu kommt, dass die Investmentgesellschaften die Auswahl von Anlagegegenständen, Beobachtung von Märkten etc. professionell betreiben und der Anleger davon profitiert, ohne sich selbst entsprechendes Fachwissen aneignen zu müssen.
Da Investmentfonds den Grundsatz der Risikostreuung beachten müssen, ist das Anlagerisiko geringer als bei einem direkten Investment in einen einzigen Vermögensgegenstand.
Fondsanteile können in der Regel börsentäglich zum Anteilwert (ggf. abzüglich eines Rückgabeabschlags, siehe Kosten) an die Investmentgesellschaft zurückgegeben werden. Das heißt, der Anleger kann schnell und ohne großen Aufwand wieder „aussteigen“, wenn er Geld benötigt oder meint, eine bessere Anlageform gefunden zu haben.
Da die Anlegergelder zu einem Sondervermögen gehören und nicht Teil des Vermögens der Investmentgesellschaft sind, ist selbst im Falle eines Konkurses der Investmentgesellschaft oder der Depotbank das Geld der Anleger sicher. Im Falle einer Insolvenz der Investmentgesellschaft kümmert sich die Depotbank um die Liquidierung der Gelder und die sofortige Auszahlung an die Anteilseigner. Fonds unterliegen in Deutschland der staatlichen Genehmigung und Aufsicht durch die BaFin. Kaum eine andere Anlageart ist in dieser Hinsicht so sicher und gut überwacht.
Die Kosten sind transparenter als bei vergleichbaren anderen Anlageformen. Die maximale Höhe der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung werden bereits in den Vertragsbedingungen festgelegt, ebenso eine Liste der Kosten, die aus dem Fondsvermögen gezahlt werden dürfen. In den Jahresberichten wird die konkrete Höhe der tatsächlich angefallenen Vergütungen und Kosten genau ausgewiesen. Demgegenüber sind die Kosten von Zertifikaten für einen Anleger nicht ersichtlich, denn sie werden vom Emittenten als Differenz zwischen Emissionspreis und einem fairen Marktwert gleich bei Ausgabe der Zertifikate einbehalten und an keiner Stelle veröffentlicht. Auch bei Lebensversicherungsverträgen fehlt es an einer auch nur halbwegs vergleichbaren Transparenz.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Investmentgesetz und im Investmentsteuergesetz. Offene Investmentfonds werden in Deutschland entweder als Sondervermögen oder als Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet. Ein Sondervermögen muss von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Eine Investment-AG kann ebenfalls von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden („Fremdverwaltung“), es besteht aber auch die Möglichkeit der Selbstverwaltung. In allen Fällen ist das Fondsvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt. Die in Deutschland aufgelegten Fonds sowie der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentfonds in Deutschland unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Besteuerung von Investmentfonds richtet sich nach dem Investmentsteuergesetz und wird sich aufgrund der Unternehmensteuerreform 2008 sowie dem Jahressteuergesetz 2008 und dem Jahressteuergesetz 2009 verändern:
Regelung bis 31. Dezember 2008
Soweit Investmentfonds die Voraussetzungen des § 5 InvStG erfüllen (Veröffentlichungspflichten, sog. Volltransparenz), werden Ausschüttungen und thesaurierte Erträge des Investmentfonds steuerrechtlich grundsätzlich so behandelt, als hätte sie der Anteilsinhaber unmittelbar selbst erwirtschaftet. Im Einzelnen ergibt sich folgendes:
Laufende Investmenterträge, insbesondere Zinseinnahmen
und Dividenden, sind stets auch ohne Ausschüttung steuerbar
und werden dem Anleger am Geschäftsjahresende des Investmentfonds
zugerechnet
Außerordentliche Gewinne, insbesondere Kursgewinne, die
auf Ebene des Fonds erzielt werden, sind auch bei Veräußerung
innerhalb der Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte
stets steuerfrei; dies gilt für Privatanleger sowohl im
Falle der Ausschüttung als auch im Falle der Thesaurierung
der Veräußerungsgewinne
Die Rückgabe oder der Verkauf von Investmentanteilen,
die der Anleger im Privatvermögen hält, ist nur unter
den Voraussetzungen des § 23 EStG (Haltedauer von unter
einem Jahr) ein steuerpflichtiger Vorgang. Nach § 8 Abs.
5 InvStG ist das Halbeinkünfteverfahren nicht auf den
Verkauf oder die Rückgabe von Investmentanteilen des Privatvermögens
anzuwenden
Je nach Investmentansatz und Wertpapierstruktur können
die Erträge eines Investmentfonds zu 100 % steuerpflichtig
oder sogar zu 100 % steuerfrei sein. Ersteres gilt im Wesentlichen
für Geldmarkt- und Rentenfonds, letzteres eher für
spekulativere Aktienfonds.
Regelung ab 1. Januar 2009
Die vom Fonds ausgeschütteten Gewinne aus Veräußerungen von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Wertpapieren (z. B. festverzinslichen Wertpapieren, Aktien und Zertifikaten) gelten zukünftig unabhängig von der Haltedauer als steuerpflichtige Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer. Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren können auch weiterhin steuerfrei an Privatanleger ausgeschüttet werden. Soweit die von Investmentfonds erzielten Wertpapierveräußerungsgewinne allerdings thesauriert werden, sind sie auf Ebene des Anlegers nach wie vor nicht steuerpflichtig.
Gewinne aus dem Verkauf von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteilen gehören zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen und unterliegen der Abgeltungsteuer. Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen bleiben außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei.
Geschlossene Fonds lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. So wird beispielsweise zwischen Fonds mit einem einzelnen, im Vorfeld der Emission feststehenden, Investitionsobjekt sowie Fonds mit einer sog. Blind Pool Konstruktion unterschieden.
Klassischerweise gehören Immobilien-, Schiffs- und Solarfonds zu den geschlossenen Fonds, die über ein einzelnes feststehendes Investitionsobjekt verfügen. Hier wird die Qualität des Fonds durch die Qualität des Anlageobjektes bestimmt.
Zu den klassischen Blind Pool Konzeptionen gehören Mezzanine, Private Equity und Immobilienhandels-Fonds. Hier ist die Erfahrung des Managements ein wesentlicher Erfolgsfaktor der Beteiligung.
Geschlossene Fonds können auch nach der steuerlichen Situation der Anleger unterschieden werden. Eine Differenzierung ist zwischen gewerblichen und vermögensverwaltenden Fonds üblich. Während in dem einen Fall der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielt, bestimmt im anderen Fall aufgrund der steuerlichen Transparenz der Fondsgesellschaft das Anlageobjekt die Einkunftsart.
So kann beispielsweise die Strukturierung eines geschlossenen Private Equity Fonds darüber entscheiden, ob ein Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielt, er also der Abgeltungsteuer unterliegt und den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) nutzen kann.
Die Konzeption geschlossener Immobilienfonds erfolgt typischerweise als Betreibermodell. Die Fondsgesellschaft erwirbt Eigentum an einem Grundstück und verpachtet dieses anschließend. Der Schwerpunkt des Fondsprospektes, der bei der BaFin zu hinterlegen ist, liegt auf der Beschreibung der Fondsimmobilie sowie der Darstellung des Pächters. Hohe Kalkulationssicherheiten bieten geschlossene Immobilienfonds, wenn die Fondsimmobilie einen hervorragenden baulichen Zustand aufweist und im Zeitpunkt der Platzierung bereits ein langfristiger Vertrag mit einem bonitätsstarken Pächter besteht. Am Ende der Laufzeit des Fonds wird die Immobilie veräußert und die Fondsgesellschaft abgewickelt. Dabei können Anleger den Veräußerungserlös steuerfrei vereinnahmen, wenn der Immobilienfonds vermögensverwaltend strukturiert ist.
Exkurs: Immobilienhandelsfonds
Anders als klassische Immobilienfonds sind Immobilienhandelsfonds nicht auf feststehende Projekte beschränkt. Vielmehr
dient das Anlegerkapital zum Erwerb einer Vielzahl von Immobilien.
Nach deren Veräußerung können die Mittelrückflüsse
für Neuinvestitionen genutzt werden. Der Fonds kann
direkt das Handelsgeschäft betreiben. In diesem Fall
partizipieren Anleger unmittelbar und in voller Höhe
an den Handelserfolgen. Alternativ kann die Fondsgesellschaft
auch die Finanzierung von Projektgesellschaften übernehmen.
Dann wird durch den Vertrag (z. B. stille Beteiligung oder
Nachrangdarlehen) die Höhe der Mittelrückflüsse
an die Fondsanleger und auch das Risiko der Anleger bestimmt.
Umweltfonds dienen der Umsetzung einer Vielzahl von Investitionsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien. Dabei werden in vielen Fällen Umweltfonds als geschlossene Fonds realisiert. Der Fondsprospekt ist vor Beginn des öffentlichen Angebots der BaFin vorzulegen. Zu den Umweltfonds gehören:
Bei Projekten aus dem Bereich der erneuerbaren Energien erwirbt die Fondsgesellschaft Nutzungsrechte an Grundstücken, die für die Projektrealisierung (Errichtung von Solaranlagen, Biogasanlagen, Windparks) besonders geeignet sind. Auf diesen Grundstücken werden dann die Energieanlagen errichtet und der Anschluss an das Stromnetz hergestellt. Während der Nutzungsdauer der Energieanlage wird der erzeugte Strom eingespeist. Hier bietet das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) für zwanzig Jahre eine gesetzlich geregelte feste Vergütung.
Der Schwerpunkt bei der Konzeption des Prospektes liegt bei Umweltfonds auf der Beschreibung der eingesetzten technischen Anlagen (PV-Module, WE-Anlage usw. inkl. der Leistungsgarantien), der geplanten Lage des Objektes (vor dem Hintergrund der Ertragserwartungen sind Einstrahlungs- bzw. Windgutachten aufzunehmen) und der Darstellung der Gesamtfinanzierung.
Bei Private Equity bzw. Mezzanine Fonds beteiligt sich die Fondsgesellschaft an einem oder mehreren Unternehmen (Zielgesellschaften) oder alternativ als Dachfonds an einem oder mehreren Mezzanine bzw. Private Equity Fonds, die ihrerseits Beteiligungen an Zielgesellschaften erwerben. Die jeweilige Fondsstrategie ist dem Prospekt zu entnehmen, der bei der BaFin zu hinterlegen ist. Dabei erfolgt bei Private Equity Fonds die Beteiligung an den Zielgesellschaften durch Vollgesellschaftsanteile. Hingegen werden bei Mezzanine Fonds Mezzanine Beteiligungsformen wie Genussrechte, stille Beteiligungen oder Nachrangdarlehen als Anlageform gewählt.
Bei der Konzeption des Verkaufsprospektes / Fondsprospektes liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung und Beschreibung der Investitionskriterien, der Darstellung des Know-hows der Entscheidungsträger sowie dem geplanten Investitionsablauf. Der geschlossene Fonds übernimmt die Auswahl der Zielunternehmen und die Überwachung der Einhaltung der Investitionskriterien. Er erzielt dabei laufende Einkünfte aus den Beteiligungen und Veräußerungsgewinne aus dem Exit. Daher bestimmen sich die Erfolgsaussichten eines solchen Fonds stark an der Auswahl der Zielgesellschaften. Ein weiterer Schwerpunkt der Strukturierung von Mezzanine und Private Equity Fonds liegt in der steuerlichen Konzeption. Unter Beachtung des sog. Private Equity Fonds Erlasses können Anleger statt Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, was zur Anwendung der Abgeltungsteuer sowie des Sparer-Pauschbetrags führt.
Über einen Leasingfonds werden kostenintensive Objekte wie Flugzeuge, Container oder Immobilien finanziert. Dabei fungiert der geschlossene Fonds als Leasinggeber und stellt das in seinem Eigentum stehende Objekt dem Leasingnehmer entgeltlich zur Verfügung. Schwerpunkt der Konzeption des Leasingfonds und der Darstellung des Fondsprospektes ist dabei die Ausgestaltung des Leasingvertrags und die steuerliche Strukturierung der Beteiligung. Der Prospekt, der bei der BaFin zu hinterlegen ist, hat zudem die rechtlichen Verhältnisse zwischen Leasinggeber (Fonds) und Leasingnehmer zu erläutern. Insbesondere die vereinbarte Laufzeit des Leasingvertrags und die Bonität des Leasingnehmers sind von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg eines Leasingfonds.
Ferner werden geschlossene Fonds insbesondere in der Finanzierung von:
eingesetzt.
Bei einem geschlossenen Fonds treten die Investoren mit ihrem Kapital einer Kommanditgesellschaft als Kommanditisten bei und sind gemäß den handelsrechtlichen Bestimmungen und den steuerlichen Grundsätzen an dem Unternehmen beteiligt. Neben diesen rechtlichen Grundlagen wird das Verhältnis der Initiatoren und Anleger wesentlich durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Im Fondsprospekt werden die sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten näher erläutert.
Die Kommanditgesellschaft hat zwei Arten von Gesellschaftern: den oder die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), die unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, und den oder die Kommanditisten, die nur für den Betrag einer bestimmten Geldsumme – der Kommanditeinlage – haften. Die Höhe der Beteiligung des Kommanditisten wird als Haftungsbeschränkung im Handelsregister eingetragen.
Genau wie der Komplementär ist der Kommanditist grundsätzlich ein stimmberechtigter Gesellschafter und als solches am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Anteil am Vermögen der Kommanditgesellschaft hängt von der Höhe der jeweiligen Beteiligung ab. Aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis entsteht für den Kommanditisten die Pflicht zur Erbringung der Einlage, mit der er gewisse Gesellschafterrechte, d. h. Vermögens-, Informations- und Kontrollrechte erwirbt. Teilweise Abweichungen von diesen Grundsätzen können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Sie sind im Verkaufsprospekt detailliert zu beschreiben.
Bei der Konzeption geschlossener Fonds haben sich aufgrund der spezifischen Anlageobjekte und der Stellung des Anlegers als Vollgesellschafter besondere Ausgestaltungen der Beteiligung herausgebildet. Hierzu zählen die Schaffung von Vorzugskommanditisten, die Berufung eines Treuhänders und die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs.
Abweichend vom gesetzlichen Leitbild, wonach Kommanditisten volle Mitspracherechte in der Gesellschafterversammlung des Fonds gewährt werden, können durch den Gesellschaftsvertrag sog. Vorzugs-kommanditisten geschaffen werden. Entsprechende Erläuterungen sind im Verkaufsprospekt vorzunehmen. Es werden auf der einen Seite wesentliche Rechte der Anleger beschränkt. Im Gegenzug wird ihnen ein Vorabgewinn an den Erträgen des Fonds eingeräumt (vergleichbar mit Vorzugaktionären einer AG). Dieser kann der Höhe nach beschränkt werden. Erst nach der Bedienung des Gewinns der Vorzugskommanditisten werden den stimmberechtigten Anlegern Gewinnanteile gewährt. Auf diesem Weg können innerhalb eines geschlossenen Fonds unterschiedliche Anleger mit verschiedenen Risikoprofilen angesprochen werden.
Der Anleger wird bei einem geschlossenen Fonds Vollgesellschafter der Emittentin. Zur Wirksamkeit seiner Haftungsbeschränkung ist die Eintragung im Handelsregister notwendig, wobei der Anleger dem Fonds eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt.
Werden Kommanditanteile im Rahmen eines öffentlichen Angebots platziert, ist dieses Verfahren wenig praktikabel. Es besteht die Möglichkeit, einen Treuhandkommanditisten als Handelsregistertreuhänder einzuschalten. Rechte und Pflichten zwischen Treuhänder und Anleger werden durch einen Treuhandvertrag geregelt, der Bestandteil des Fondsprospektes ist. Der Treuhänder verwaltet alle emittierten Kommanditanteile im Namen der Investoren. Auf diese Weise werden die mit der Eintragung der einzelnen Kommanditisten verbundenen Kosten gespart. Zugleich wird durch einen Treuhänder die Durchführung von Gesellschafterversammlungen vereinfacht. Der Treuhänder kann die Anleger vertreten. In der Regel erteilen die Investoren Weisungen für eine Stimmabgabe.
Bei der Auflage eines geschlossenen Fonds wird in der Regel
ein Mittelverwendungskontrolleur bestellt. Er führt
das Einzahlungskonto des Fonds. Die hierauf eingehenden Mittel
werden nach festgelegten Kriterien freigeben. Diese können
sich bei feststehenden Anlageobjekten nach dem Projektfortschritt
(z. B. Bauabschnitten) richten.
Bei Blind Pool Konzeptionen erfolgt die Mittelfreigabe nach
dem Vorliegen der festgelegten Investitionskriterien des Fondsprospektes.
Die Einschaltung eines Mittelverwendungskontrolleurs sichert
die zweckgebundene Verwendung des Beteiligungskapitals. Als
Mittelverwendungskontrolleur werden in der Regel Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte bestellt. Die
Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestimmen
sich nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag.
Bei einem geschlossenen Fonds partizipieren die Anleger unmittelbar an den Erträgen der Emittentin (steuerliche Transparenz). Hieraus bestimmen sich auch die Steuern des Anlegers, also die Art seiner Einkünfte. Anleger erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da ein geschlossener Fonds von der typischen gesellschaftsrechtlichen Struktur gewerblich geprägt ist. Wird diese gewerbliche Prägung ausgeschlossen, gibt es im Rahmen von Projektfinanzierungen durch geschlossene Fonds vielfältige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
In Abhängigkeit von den Investitionsobjekten (z. B. Immobilie, Unternehmensbeteiligungen etc.) und der Fondskonzeption (Ausschaltung der gewerblichen Prägung) ist es möglich, die Beteiligungen auch aus Anlegersicht steuerlich zu optimieren. In Abhängigkeit von der gewählten Fondskonstruktion erzielen die Anleger bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Das kann dazu führen, dass der Veräußerungserlös einer Fondsimmobilie nach einer entsprechenden Haltedauer von den Anlegern steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Seit der Einschränkung der steuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten im November 2005 durch den Gesetzgeber werden keine Steuerstundungsmodelle mehr angeboten, sondern nur noch renditeorientierte Beteiligungen. Soweit während der Investitionsphase des Fonds sog. "Anlaufverluste" entstehen, können diese dennoch zu Steuerstundungseffekten aus Anlegersicht führen.
Das reibungslose Funktionieren und die Transparenz der Kapital-, Kredit- und Wertpapiermärkte gehören seit jeher zu den Eckpfeilern unserer Volkswirtschaft. Die Stabilität des Finanzsystems ist grundgesetzlich verankert und hat Verfassungsrang.
Daher werden die Teilnehmer und Abläufe des Kapitalmarkts streng überwacht.
Mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn wurde eine Behörde geschaffen, die wie kaum eine andere Behörde mit weit reichenden Aufsichts-, Kontroll-, Anordnungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Kapitalmärkte werden meist als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet oder sind sogar strafbewehrt (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).
Die BaFin soll Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
Weiterhin soll die Bundesanstalt Missständen entgegenwirken, die die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels, von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen bzw. erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Ähnliches gilt für die Versicherungswirtschaft.
Die BaFin arbeitet vor allem bei der Aufklärung beaufsichtigungspflichtiger Sachverhalte eng mit den Hauptverwaltungen als Außenstellen der Deutschen Bundesbank zusammen. Diese übernehmen regelmäßig die Informationsbeschaffung vor Ort und geben eine erste Einschätzung der zu prüfenden Sachverhalte ab. Das weitere Verfahren wird dann meist von der BaFin selbst übernommen.
Zum reibungslosen Agieren auf den Kapitalmärkten und zur Vermeidung von Konflikten mit der BaFin oder auch den Hauptverwaltungen bzw. der Deutschen Bundesbank ist für Emissionsunternehmen, Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleister eine professionelle Beratung und eine im Umgang mit der Bundesanstalt erfahrene Begleitung unerlässlich.
Soweit ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen oder Wertpapieren erfolgen wird, ist vorher der dafür erforderliche Prospekt von der BaFin zu genehmigen bzw. zu billigen und anschließend zu veröffentlichen.
Im Rahmen des Gestattungsverfahrens für Vermögensanlagen (auch Hinterlegungsverfahren genannt) ist der nach den Vorgaben
des Verkaufsprospektgesetzes sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
gestaltete Prospekt bei der BaFin einzureichen. Die BaFin entscheidet
dann innerhalb von 20 Tagen, ob der Prospekt den gesetzlichen
Vorgaben an den Mindestinhalt genügt. Die inhaltliche
Richtigkeit wird in diesem Zusammenhang nicht geprüft.
Danach ist der Prospekt durch eine sog. Hinweisbekanntmachung
in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Im Rahmen des Billigungsverfahren für Wertpapierprospekte ist ein nach den Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes sowie der Verordnung EG Nr. 809/04 gestalteter Prospekt bzw. einzelne Prospektbestandteile (Zusammenfassung, Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung) bei der BaFin einzureichen. Die BaFin entscheidet dann innerhalb von 10 bzw. 20 Werktagen, ob der Prospekt den gesetzlichen Vorgaben an den Mindestinhalt genügt und in sich frei von Widersprüchen ist. Die inhaltliche Richtigkeit – mit Ausnahme der Widerspruchsfreiheit – wird in diesem Zusammenhang nicht geprüft. Danach ist der Prospekt bspw. im Internet oder einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen und anschließend auf die Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt hinzuweisen.